Abstandsregel

Der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Werbeunterbrechungen muss laut Rundfunkstaatsvertrag mindestens 20 Minuten betragen. Im Fernsehen ausgestrahlte Kinospielfilme dürfen bei einer Mindestdauer von 45 Minuten bereits einmal unterbrochen werden. Zulässig sind ebenfalls Teilbelegungen (Splitscreens) des gezeigten Bildes, vorausgesetzt die Werbung ist vom restlichen Programm optisch eindeutig getrennt und dementsprechend als solche gekennzeichnet. Diese Teilbelegungen gelten allerdings nicht als Unterbrecherwerbung und sind folglich nicht von der Abstandsregelung betroffen.