Designschutz

Designschutz respektive seine Verletzung können globale Folgen haben - deutlich wurde dieser Fakt unter anderem durch den weltweiten Rechtsstreit zwischen den beiden IT-Giganten Apple und Samsung, bei dem es unter anderem um die Verletzung von "Geschmacksmustern" des iPad ging.

Zwischen fünf und 20 Jahren Schutzfrist

Jeder Hersteller kann das Design seiner Produkte als sogenanntes Geschmacksmuster beim deutschen oder europäischen Patent- und Markenamt schützen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass das Design bisher unveröffentlicht, neu und eigentümlich ist - falls diese Kriterien nicht gegeben sind, greift in der Regel der Designschutz nicht. Falls sich ein Produkt bereits auf dem Markt befindet, kann der Urheber/Anmelder des Geschmacksmusters eine Neuheitsschonfrist von bis zu zwölf Monaten in Anspruch nehmen. Der Design- oder Geschmacksmusterschutz beläuft sich ab dem Anmeldetag zunächst auf fünf Jahre, auf Antrag kann er bis auf maximal 20 Jahre verlängert werden. Während der Schutzfrist sind ausschließlich der Urheber respektive der Inhaber der Designschutz-Rechte befugt, ein solches Geschmacksmuster oder gewerbliches Modell ganz oder teilweise nachzubilden.


Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Designschutz ist - neben dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht für technische Erfindungen, dem Markenrecht sowie dem Urheberrecht zum Schutz von geistigem Eigentum - ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Dabei geht es um den Schutz der ästhetischen Komponenten von Gebrauchsprodukten. Ein ergänzender Schutz gegen die Nachahmung von Design ist außerdem durch das Wettbewerbsrecht gegeben.


Virtuelle Designs werden durch dieses Schutzrecht nicht erfasst

Durch ein eingetragenes Geschmacksmuster wird die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Produktes geschützt, hierzu zählen alle sichtbaren Komponenten des Designs wie Formen, Farben, Linien, Konturen sowie Oberflächenstrukturen. Eine Registrierung als Geschmacksmuster ist - sofern die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt sind - für handwerkliche und industrielle Gegenstände inklusive ihrer Ausstattung, Verpackung, grafischer Symbole, Typografien sowie sichtbarer Einzelteile möglich. Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn es zuvor nicht identisch publiziert wurde, sich von einem vergleichbaren Produkt also nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist ein Einzelvergleich der jeweiligen Produkte durch einen "informierten Benutzer", der einem Durchschnittskonsumenten entsprechendes Fachwissen voraushat. Die Rechte an virtuellen Erzeugnissen - beispielsweise dem Design einer Computersoftware - werden nicht durch Designschutz, sondern das Urheberrecht geschützt.

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