Werberichtlinien-der-Landesmedienanstalten

Die Werberichtlinien der Landesmedienanstalten definieren die Kontrollpraxis der Landesmedienanstalten für die im Rundfunkstaatsvertrag festgelegten Regelungen bezüglich Umfang und Art der zulässigen Werbung: Die gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten vom 10.02.2000 regulieren somit nach Maßgabe des RfStV die von den Sendern ausgestrahlte Werbung und regeln darüber hinaus auch die Trennung von Werbung und Programm sowie das Sponsoring. Im Einzelnen wird auf folgende Unterpunkte eingegangen: Werbung muss eindeutig erkennbar sein, d.h. sie ist z.B. anhand optischer Mittel (wie Werbelogo) eindeutig von anderen Programmelementen zu trennen. TV-Werbung wird in Form von Blockwerbung ausgestrahlt. Einzelwerbespots sind in Ausnahmefällen möglich. Es darf nicht mehr als 20 % der täglichen Sendezeit Werbung ausgestrahlt werden. Dazu werden neben der klassischen Spotwerbung auch jegliche Sonderwerbeformen, DRTV und Teleshopping miteinbezogen. Es darf nicht mehr als 15% der täglichen Sendezeit für klassische Werbespots verwendet werden. Das Werbelimit pro Stunde beträgt 12 Minuten.Teleshopping-Fenster müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Täglich sind höchstens acht dieser Fenster zulässig. Diese müssen müssen klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein. Zwischen zwei Werbeunterbrechungen muss ein mindestens 20-minütiger Abstand vorhanden sein. Ausnahmen sind möglich, wenn dramaturgisch zusammenhängende Elemente nicht unterbrochen werden oder natürliche Pausen (z.B. bei Sportübertragungen) bestehen. Außerdem darf sich die Anzahl der Werbeunterbrechungen innerhalb einer Sendung nicht erhöhen. Spielfilme dürfen ein Mal unterbrochen werden, wenn deren programmierte Sendezeit (Bruttoprinzip) länger als 45 Minuten dauert, zwei Unterbrechungen sind zulässig bei 90- minütiger Dauer, drei bei über 110-minütiger Sendedauer. Je eine weitere Unterbrechung ist für jeden weiteren 20 Minuten-Zeitraum zulässig. Gottesdienste sowie Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Schleichwerbung ist nicht erlaubt. Sponsoring ist bei Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen nicht gestattet.